18. September 2001
Durch das GKV-Gesetz vom 22.12.1999 beauftragte der Gesetzgeber den Sachverständigenrat, alle zwei Jahre, erstmals zum April 2001, ein Gutachten vorzulegen, in dem im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Versorgung Bereiche mit Über-, Unter- und Fehlversorgungen und Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven aufgezeigt und bewertet werden sollten.
Der Sachverständigenrat hat zur Vorbereitung seines Gutachtens mit Schreiben vom 3. 4. 2000 Wissenschaftliche Fachgesellschaften, Krankenkassenverbände, Körperschaften, Gesundheits- bzw. Sozialministerien der Bundesländer, Berufsverbände, Betroffenenorganisationen etc. mit der Bitte um kausal und empirisch hinreichend belegte Aussagen zur Über-, Unter- und Fehlversorgung in ihrem Bereich angeschrieben. Frist für die Abgabe einer Stellungnahme war (zunächst) der 31.5.2000.
Der Vorstand der DGKFO hat sich auf seiner Aprilsitzung 2000 mit der Anfrage befaßt und dem Sachverständigenrat mit Schreiben vom 17.5.2000 mitgeteilt, dass eine fundierte Beantwortung der gestellten Fragen leider nicht möglich sei, weil die hierfür erforderlichen Daten der Wissenschaftlichen Gesellschaft nicht zur Verfügung stünden und dem Sachverständigenrat mit der Äußerung von Vermutungen oder Einschätzungen ohne belegbare Fakten nicht gedient sein dürfte. Konkrete Zahlen seien am ehesten von der KZBV bzw. dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden zu erhalten. Diese Anwort wurde vom Sachverständigenrat als "Absage" interpretiert (s. Band III, Kap. 15.2, S. 199).
Im Heft 2 / 2001 der Zeitschrift "Die Betriebskrankenkasse" erschien unter der Überschrift "Kieferorthopädie auf dem Prüfstand: Schattendasein und Überversorgung" ein Artikel von R. Saekel und G. Brodman. Herr Saekel war bis vor kurzem Ministerialrat im Bundesministerium für Gesundheit; Herr Dr. Brodmann, ehemals Mitarbeiter des MDK, ist z.Zt. Berater der DKV in Köln. Der Artikel ist insofern von Bedeutung, als Herrn Ministerialrat a.D. Saekel im Vorwort zum Gutachten des Sachverständigenrats als Berater namentlich gedankt wird und der Text der Veröffentlichung in der Zeitschrift "Die Betriebskrankenkasse" Wort für Wort und in allen Tabellen und Abbildungen mit dem Gutachten des Sachverständigenrates (Langfassung, abrufbar unter www.svr-gesundheit.de) übereinstimmt. In der folgenden Tabelle werden der Text der Kernaussagen in der als Broschüre erschienenen "Ausführlichen Zusammenfassung" des Gutachtens (Kurzfassung) und der Text des Artikels in der Zeitschrift "Die Betriebskrankenkasse" einander gegenübergestellt:
| Text im Gutachten des Sachverständigenrats- Ausführliche Zusammenfassung - (Band III, Kap. 14.3, S. 192-193) | Text im Artikel von Saekel und Brodmann "Kieferorthopädie auf dem Prüfstand - Schattendasein und Überversorgung (Die BKK 2 / 2001) |
| 380. Die Aufwendungen für die Kieferorthopädie nahmen 1997 mit 2,1 Mrd. DM einen Anteil von ca. 7.5% an den Ausgaben für die zahnmedizinische Versorgung ein. | Insgesamt hat die Kieferorthopädie rd. 7,5% Anteil an den Ausgaben für die zahnmedizinische Versorgung. Sie beanspruchte 1997 finanzielle Ressourcen von 2,1 Mrd.DM in der GKV. |
| Die Aufwendungen für die Kieferorthopädie wiesen im letzten Jahrzehnt höhere Wachstumsraten auf als die Ausgaben für konservierend-chirurgische Maßnahmen. | Sie weist stetige jährliche Wachstumsraten auf und liegt im letzten Jahrzehnt über der Ausgabenentwicklung für konservierend-chirurgische Maßnahmen. |
| Trotz dieser Ausgabendynamik behandelten Epidemiologie und Gesundheitsökonomie die Kieferorthopädie verglichen mit anderen Teilen des Gesundheitswesens bisher eher stiefmütterlich. | Auch die zahnmedizinische Fachwelt befasst sich selten mit kieferorthopädischen Fragen und überlässt diesen Bereich im Wesentlichen sich selbst. |
| Die Ausgaben der GKV für kieferorthopädische Leistungen fallen fast ausschließlich für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren an und erreichen ihren Gipfel bei Kindern im Alter von 12-13 Jahren. | Die hohen Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen fallen fast ausschließlich im Alter von 6 bis 16 Jahren an und haben ihren Gipfelpunkt im Alter von 12/13 Jahren. |
| Die jährlichen durchschnittlichen zahnmedizinischen pro Kopf-Ausgaben lagen 1997 bei 12-Jährigen bei rd. 250 DM, wobei die Aufwendungen für Kieferorthopädie allein ca. 180 DM betrugen. | Die jährlichen Ausgaben je 12-Jährigen erreichten 1997 durchschnittlich 250 DM, ....... von denen rd. 70 DM plausibel erklärt werden können. (Gruppenprophylaxe 7 DM; individualprophylaktische Maßnahmen 43 DM sowie die kleine Gruppe zahnärztlich Behandlungsbedürftiger 20 DM) |
| In Deutschland werden derzeit etwa zwei Drittel aller 12- bis 13-Jährigen kieferorthopädisch behandelt, wobei dieser Anteil in den letzten Jahren wieder zunahm. [Anm. 1] | Dies bedeutet, dass gegenwärtig rund zwei Drittel aller 12/13-Jährigen kieferorthopädisch behandelt werden. Die KfO-Neufälle je 12/13-Jährigen steigen von 0,56% in 1984 auf 0,63% in 1997 relativ stetig an. |
| Da der Rückgang des Kariesbefalls an Milchzähnen zu einer Senkung der Neuerkrankungsrate an Gebissanomalien führt, bieten sich als Erklärungshypothesen für diese Entwicklung die angebotsinduzierte Nachfrage und/oder ein Anstieg der sozialen Norm an.[ Anm. 2] | Außerdem führt ein Rückgang des Kariesbefalls an Milchzähnen zu einer Senkung der Neuerkrankungsrate an Gebissanomalien.Als Erklärungshypothese für überproportionales Wachstum bleibt deshalb nur ein stetiger Anstieg der sozialen Norm. |
| 381. In Deutschland erfolgen über 70% der kieferorthopädischen Behandlungen mit herausnehmbaren Apparaturen, obwohl festsitzende schnellere und therapeutisch bessere Ergebnisse erzielen. [ Anm. 3] | Über 70% der kieferorthopädischen Behandlungen erfolgen in West- und Ostdeutschland mit herausnehmbaren Apparaturen. 23% der Fälle in Westdeutschland und nur 9% in Ostdeutschland werden mit festsitzenden Apparaturen behandelt, obwohl letztere schnellere und therapeutisch bessere Ergebnisse erzielen. |
| Die Tatsache, dass nach einer Studie 1989 in den alten Bundesländern nur 3% der 13- bis 14-Jährigen ein ideales Gebiss aufwiesen, deutet auf den weiten Ermessensspielraum für eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit in der Kieferorthopädie. [ Anm. 4] | Danach hatten (1989 in den alten Bundesländern) nur 3% der 13/14-Jährigen ein ideales Gebiss. ...... Deshalb ist in der Kieferorthopädie der Ermessensspielraum für eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit erheblich weiter gesteckt als in der übrigen Zahnmedizin. |
| Es gab lange Zeit keinen allseits akzeptierten Index, der valide, reproduzierbar und leicht erhebbar eine kieferorthopädische Behandlungsbedürftigkeit anzeigt. [ Anm. 5] | ... existierte lange Zeit kein allseits akzeptierter Index, der valide, reproduzierbar und leicht erhebbar eine kieferorthopädische Behandlungsbedürftigkeit erfasst. |
| Nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) liegt die Behandlungsbedürftigkeit von Jugendlichen je nach Berücksichtigung eines mäßigen Behandlungsbedarfs zwischen 25% und 45%. [ Anm. 6] | Mitte der 90er Jahre wurde der kieferorthopä-dische Behandlungsbedarf bei 14-Jährigen in Großbritannien mit Hilfe des IOTN erfasst. Danach hatte rund ein Viertel der britischen Schulkinder Anspruch auf Behandlung und Kostenübernahme durch den NHS. In Deutschland .... (Dresden-Studie) ... betrug die Behandlungsnotwendigkeit danach im 12. Lebensjahr 45%. |
| Der von der WHO empfohlene Dental Aestetic Index (DAI) weist mit 12,5% bis 35% ein noch niedrigeres Behandlungsspektrum auf. [ Anm. 6] | Die Ergebnisse zur Behandlungsbedürftigkeit - gemessen am DAI - zeigen, dass .... nur 12,4% der 12/13-Jährigen behandlungsbedürftig sind. Wenn die Kategorie "geringfügige Abweichung" mit einbezogen würde, ergäbe sich eine Behandlungsbedürftigkeit von rd. 35%. |
| Selbst der höchste dieser Werte (45%) unterschreitet die Behandlungsrate in der GKV (63%) noch um über ein Drittel. [ Anm. 7] | Auch bei Berücksichtigung des IOTN (DHC>2), der generell zu einem höheren Behandlungsbedarf führt (45%), überschreitet die tatsächliche Behandlungsrate in der GKV (63%) den gemessenen Behandlungsbedarf. |
| 382. Auch der subjektive Behandlungswunsch der Jugendlichen liegt mit ca. 15% bis 25% um über die Hälfte niedriger als die vom Untersucher eingeschätzte Behandlungsnotwendigkeit. [ Anm. 8 ] | Mitte der 90er Jahre klagten nur 15,3% in Thüringen und 17% in Dresden über störende Zahnstellungen. 23,5% äußerten einen kieferorthopädischen Behandlungswunsch. Der subjektive Behandlungswunsch liegt um über die Hälfte niedriger als die objektive Behandlungsnotwendigkeit. |
| Diese Aspekte sprechen für eine Objektivierung der Befunderhebung an Hand des IOTN oder des DAI und eine verbindlichere Gestaltung des Gutachterwesens. [ Anm. 9] | ... ist es nötig, die Befunderhebung an Hand des IOTN oder des DAI zu objektivieren..... Auch das Gutachterwesen sollte verbindlicher gestaltet und intensiviert werden. |
| Die Neufassung der zahnärztlichen Anreiz- und Vergütungsstrukturen könnte über eine veränderte Honorierung von herausnehmbaren und festsitzenden Apparaturen die Effizienz kieferorthopädischer Behandlungen erhöhen und über Leistungskomplexe unnötigen Mengenausweitungen entgegenwirken. [ Anm. 10] | Zur Verbesserung von Effektivität und Effizienz der Kieferorthopädie ist auch eine Neufassung der zahnärztlichen Anreiz-und Vergütungsstrukturen ... nötig. Denn bei Behandlung mit herausnehmbaren Apparaturen wird gegenwärtig je Zeiteinheit ein höherer Umsatz erzielt als bei Behandlung mit festsitzenden Apparaturen. Außerdem sollten die kieferorthopädischen Leistungen zu weiteren Leistungskomplexen zusammengefasst werden, um unnötige Leistungsausweitungen zu vermeiden. |
Grundsätzlich wäre zu akzeptieren, dass der unter Zeitdruck arbeitende Sachverständigenrat Passagen der Veröffentlichung von Saekel und Brodmann in seinem Gutachten verwendet, wenn auch die wörtliche Übernahme des gesamten Textes befremden muß.
Bedenken und Kritik sind jedoch angebracht, wenn nachweislich alle Feststellungen und Empfehlungen des Sachverständigenrates - ohne jede Ausnahme - auf den Daten, Meinungen, Hypothesen und Lösungsvorschlägen der o.g. Autoren beruhen. Dies erscheint aus mehreren Gründen fragwürdig und mit dem Anspruch auf möglichst große Objektivität des Gutachtens nicht vereinbar:
Da Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme nicht die Publikation von Saekel und Brodmann sondern die Zusammenfassung des Gutachtens des Sachverständigenrates ist, soll im folgenden auch nur auf die in der "Ausführlichen Zusammenfassung" in Kapitel 14.3 (Über-, Unter- und Fehlversorgung in der Kieferorthopädie) aufgeführten Punkte eingegangen werden. Sie sind in der (kompletten) Wiedergabe des diesbezüglichen Gutachtentextes (linke Spalte) mit Ziffern [1 - 10] versehen:
Anm. zu 1
Die Angabe, dass in Deutschland derzeit etwa zwei Drittel aller 12- bis
13-Jährigen kieferorthopädisch behandelt werden, wobei dieser Anteil in den
letzten Jahren wieder zunahm, läßt sich aus den zur Verfügung stehenden Daten
der KZBV und des BMG nicht ableiten.
In der Bezugsarbeit von Saekel und Brodmann wurde die Zahl der
kieferorthopädischen Neufälle (1984 - 1997) einfach durch die Zahl der in
Deutschland lebenden 12/13-Jährigen geteilt, wobei von der Jahrgangsstärke ein
Anteil von 10% für privat versicherte Jugendliche in Abzug gebracht wurde.
Da kieferorthopädische Behandlungen nicht ausschließlich im Alter von 12 - 13
Jahren sondern schwerpunktmäßig in einem Zeitraum zwischen dem 9. und 15.
Lebensjahr durchgeführt werden, wäre es zunächst sinnvoll gewesen, den
Durchschnitt der kieferorthopädischen Neufälle für mehrere (z.B. 5 ) Jahre zu
berechnen und diesen der durchschnittlichen Jahrgangsstärke von ebenfalls 5
Jahrgängen (z.B. der 9 - 13-Jährigen) gegenüberzustellen. Stattdessen baut
die Aussage im Gutachten allein auf dem höchsten Wert von 63% für das Jahr
1997 auf.
In der Berechnung von Saekel und Brodmann wird von einem
Privatversichertenanteil von 10% ausgegangen, was zu belegen wäre.
Viel wesentlicher erscheint, dass bei der Division der kieferorthopädischen
Neufälle durch die Jahrgangsstärke (hier der 12-13-Jährigen) in unzulässiger
Weise davon ausgegangen wird, dass für jedes Kind nur einmal ein
kieferorthopädischer Behandlungsplan aufgestellt wird. Dies ist zwar in der
Regel der Fall, jedoch sind in den Zahlen der KZBV für kieferorthopädische
Neufälle (BEMA Pos. 5) auch Fälle enthalten, in denen für einen Patienten zum
zweiten (evtl. sogar zum dritten Mal) ein Behandlungsplan aufgestellt wird. Dies
ist z.B. denkbar, wenn im Alter von 5, 6 oder 7 Jahren eine kieferorthopädische
Frühbehandlung indiziert ist und dafür ein Behandlungsplan eingereicht wird,
und dann im späten Wechselgebiss weitere Therapiemaßnahmen notwendig sind, die
in einem neuen Plan beantragt werden. Auch bei Behandlerwechsel (z.B. bei Umzug
oder aus triftigen Gründen) steht es dem neuen Behandler frei, einen neuen
(zweiten) Plan aufzustellen, wenn er die Therapieplanung des ersten Behandlers
nicht übernehmen möchte. Denkbar ist die Aufstellung eines zweiten Planes auch
beim Auftreten eines Rezidivs nach abgeschlossener kieferorthopädischer
Behandlung.
Die Summe der abgerechneten BEMA-Positionen 5 (Kieferorthopädischer
Behandlungsplan = Neufall) ist daher nicht identisch mit der Zahl der Kinder,
bei denen eine kieferorthopädische Therapie durchgeführt wird bzw. wurde.
Zweit- und Drittanträge müßten in Abzug gebracht werden.
Unterstellt man, dass in den Zahlen der KZBV für kieferorthopädische
"Neufälle" eines Jahres nur 10% Zweitanträge enthalten wären,
würde das die von Saekel und Brodmann für 1997 (ohnehin fehlerhaft) berechnete
Extremzahl von 63% auf 56,6% reduzieren.
Zur exakten Berechnung, in welchem durchschnittlichen Prozentsatz der Kinder in
Deutschland in den vergangenen Jahren eine kieferorthopädische Behandlung
durchgeführt wurde, werden demnach folgende Angaben benötigt:
Unterstellt man für die vergangenen Jahre einen Durchschnitt
kieferorthopädischer Neufälle von 460 000, zieht davon 10% (= 46 000) für
Zweitpläne ab und dividiert die sich daraus ergebende Zahl (414 000) durch eine
durchschnittliche Jahrgangsstärke GKV-versicherter Kinder (von bspw. 800 000)
ergäbe sich, dass eine kieferorthopädische Behandlung im Durchschnitt bei
einem Anteil von 51,8% der Kinder in Deutschland durchgeführt wurde.
Auch diese Zahl bedarf der Überprüfung durch harte Daten; sie erscheint jedoch
realistischer als die "zwei Drittel", von denen der
Sachverständigenrat auf der Basis der Zahlen von Saekel und Brodmann ausgeht.
Auch die unterstellte Zunahme ließe sich auf diese Weise überprüfen.
Anm. zu 2
Der Rückgang des Kariesbefalls an Milchzähnen führt ohne Zweifel zu einer
Reduzierung hierdurch bedingter Zahnstellungsfehler (z.B. Raummangel als Folge
eines Stützzoneneinbruchs), nur vermindert er die Zahl kieferorthopädisch
behandlungsbedürftiger Kinder bei weitem nicht in dem von Saekel und Brodmann
angenommen Umfang (s. Stellungnahme von Frau Prof.
Hensel).
Für die im Gutachten angebotenen Erklärungshypothesen (angebotsinduzierte
Nachfrage und/oder ein Anstieg der sozialen Norm) bleibt der
Sachverständigenrat den Beweis schuldig. Auslöser für die erhebliche
Steigerung der Zahl kieferorthopädischer Behandlungsfälle in den letzten 3
Jahrzehnten waren vielmehr die Urteile des Bundessozialgerichts vom 20.10.1972
und vom 15.11.1973, nach denen nahezu alle Zahn- und Kieferfehlstellungen, bei
denen eine Funktionsbeeinträchtigung besteht oder droht, als Krankheit im Sinne
der RVO zu betrachten sind. Für diese, im Vergleich zu internationalen
"Normen" sehr weitgehende Auslegung der kieferorthopädischen
Behandlungsbedürftigkeit sind weder die "Anbieter" (d.h. die
kieferorthopädischen Behandler) noch die gesundheitsbewussteren Patienten
verantwortlich.
Anm. zu 3
Die Angaben, dass in Deutschland über 70% der kieferorthopädischen
Behandlungen mit herausnehmbaren Apparaturen erfolgen, bedarf der Überprüfung.
Für kieferorthopädische Fachpraxen trifft diese Zahl - zumindest in den alten
Bundesländern - sicher nicht zu. Auf der Grundlage der den Krankenkassen bzw.
KZVen vorliegenden Abrechnungsdaten sollte eine Überprüfung und Korrektur
dieser Aussage möglich sein. Die Behauptung, dass festsitzende Apparaturen
schnellere und therapeutisch bessere Ergebnisse erzielen, ist so pauschal nicht
haltbar. Zum einen steht in der Kieferorthopädie nicht die Geschwindigkeit
sondern die biologisch schonende, risikoarme Therapie im Vordergrund. Das
Komplexhonorar für eine 2 1/2-jährige kieferorthopädische Behandlung ist
zudem nicht höher als für eine 4-jährige Betreuung. Für die Auswahl der
Geräte (herausnehmbar oder festsitzend) gibt es befundbezogene Indikationen.
Anm. zu 4
Dass nur sehr wenige Kinder und Jugendliche ein eugnathes (idealgeformtes)
Gebiss aufweisen, ist seit Jahrzehnten bekannt. Niemals wurden jedoch
geringgradige Abweichungen vom eugnathen Zustand als behandlungsbedürftig
angesehen - weder in Deutschland, noch in anderen Ländern. Die Indikation
kieferorthopädischer Maßnahmen wurde vielmehr schon immer von der Ausprägung
der Fehlstellung, dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Funktion (Kauen,
Sprechen, Atmung) bzw. der Physiognomie sowie den Möglichkeiten einer
Prophylaxe von Karies und Parodontopathien abhängig gemacht. Bis zu welchem
Ausprägungsgrad einer Zahn- und Kieferfehlstellung von Krankenkassen,
Versicherungen, dem Staat oder anderen Kostenträgern die Behandlungskosten ganz
oder zum Teil übernommen wurden, hing meist von der sozialen Struktur eines
Landes und nicht vom jeweiligen Honorarsystem ab. Auf die Auswirkungen der
Urteile des BSG auf die Bewertung einer Zahn- und Kieferfehlstellung im
Gültigkeitsbereich der deutschen RVO wurde bereits unter Punkt hingewiesen.
Der "Ermessensspielraum" wurde damals von Juristen und nicht von
Kieferorthopäden verbindlich festgelegt.
Anm. zu 5
Indizes für die Bewertung der Behandlungsbedürftigkeit, der Ausprägung einer
Dysgnathie, des Therapieergebnisses etc. wurden bereits vor Jahrzehnten
beschrieben, z.B.
Die Vielzahl von Vorschlägen unterstreicht die Schwierigkeit, kieferorthopädische Befunde in möglichst einfachen, objektiven, reproduzierbaren und wertenden Indizes zu beschreiben. Ein allgemein akzeptierter und für die Bewertung der kieferorthopädischen Behandlungsbedürftigkeit sowie die Entscheidung einer Kostenübernahme verwendeter Index existiert auch zur Zeit noch nicht. Selbst der international gebräuchlichste "Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN)" wird original nur im Gesundheitsdienst Großbritanniens verwendet; in skandinavischen Ländern (Norwegen, Schweden) existieren Indizes, die dem IOTN weitgehend, aber nicht vollständig entsprechen.
Anm.zu 6
Die unter Verwendung des IOTN durchgeführten Untersuchungen zur
kieferorthopädischen Behandlungsbedürftigkeit von Jugendlichen unterscheiden
sich in Probandenzahl und -zusammensetzung, Alter, sozialen Strukturen
Untersuchungszeitpunkt, Fragestellung, Bewertungsstufe etc. viel zu sehr, als
dass pauschale oder allgemeingültige Angaben möglich wären (s. auch
Stellungnahme von Frau Prof. Hensel). Gleiches gilt sinngemäß für
den Dental Aestetic Index (DAI).
Anm. zu 7
Geht man von einer durch internationale Publikationen belegten
kieferorthopädischen Behandlungsbedürftigkeit von 40 - 45% aus (s.
Stellungnahmen Hensel), so dürfte die Differenz zur korrekt
ermittelten Zahl kieferorthopädisch behandelter Kinder in Deutschland (51,8%
?) nicht mehr so groß sein. Zuverlässige Angaben sind erst nach korrekter
Berechnung der Behandlungsfrequenz in Deutschland möglich (s. 1).
Anm. zu 8
Der subjektive Behandlungswunsch eines Kindes oder eines Jugendlichen bzw. die
Unzufriedenheit mit ihrer Zahnstellung unterliegen altersbedingten Änderungen
und dürften kaum ein Argument für die aus medizinischer Sicht zu beurteilende
Behandlungsnotwendigkeit sein, sieht man von ausgeprägten, entstellenden
Fehlstellungen ab. Erhebliche Funktionsstörungen (insbesondere im
Seitenzahnbereich) und für den langfristigen Zahnbestand risikoreiche
Zahnfehlstellungen führen nicht zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des
Aussehens, die einen Jugendlichen veranlassen könnte, aus ästhetischen
Gründen eine kieferorthopädische Behandlung zu wünschen.
Die Annahme, dass nur therapiebedürftig ist, was der Patient aus seinem
Kenntnisstand oder seinem subjektiven Empfinden heraus behandelt haben möchte,
widerspricht allen gültigen ethischen Vorstellungen und ist weder in der
Medizin noch in der Zahnmedizin vertretbar.
Anm. zu 9
Der Wunsch und Auftrag des Gesetzgebers, den kieferorthopädischen
Behandlungsbedarf im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung in objektiv
überprüfbaren Indikationsgruppen befundbezogen festzulegen, hat bereits vor
über 2 Jahren zur Bildung einer Arbeitsgruppe der DGKFO und des Berufsverbandes
(BDK) geführt, in der über eine Ablösung des bisherigen, therapiebezogenen
Indikationssystems (>8-Punkte-Systems) durch ein neues, befundbezogenes
System beraten wurde.
In den Beratungen dieser Arbeitsgruppe wurde ein Vorschlag für ein neues
Indikationssystem erarbeitet. Form und Inhalt lehnten sich eng an den
international gebräuchlichen Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) an, der
in anderen europäischen Ländern, wie Großbritannien, Norwegen und Schweden -
z.T. ebenfalls modifiziert - zur Bewertung der kieferorthopädischen
Behandlungsbedürftigkeit im Rahmen der dortigen Versorgungssysteme verwendet
wird. Der Vorschlag wurde in den Verhandlungen des zuständigen
Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen beraten, verändert und nach
mehreren Sitzungen am 17.8.2001 als "Kieferorthopädische
Indikationsgruppen (KIG)" verabschiedet. Inzwischen liegt die Zustimmung
der Bundesministerin für Gesundheit vor.
Anm. 10
Die unterschiedliche Attraktivität von herausnehmbaren und festsitzenden
Apparaturen dürfte weniger an der Höhe ihrer Honorierung liegen als vielmehr
darin begründet sein, dass die zahnärztlichen Leistungen (festsitzenden
Apparaturen) zur Zeit budgetiert sind, während die Abrechnung der
herausnehmbaren Behandlungsgeräte (Laborkosten) von der Budgetierung nicht
betroffen ist. Die Honorierung von zahnärztlichen und von Laborleistungen
sollte leistungs- und indikationsgerecht erfolgen.
Über die Einführung weiterer Komplexleistungen in der Kieferorthopädie wird
in den berufspolitischen Gremien zur Zeit diskutiert.
Die vorliegende Stellungnahme der DGKFO zu den verschiedenen Daten und Empfehlungen im kieferorthopädischen Abschnitt des Gutachten des Sachverständigenrates zeigt, dass es dem Sachverständigenrat in einer Reihe von Bereichen nicht gelungen ist, seine Aussagen auf der Basis kausal und empirisch hinreichend belegter Daten zu formulieren, wie von ihm selbst gefordert wird. Eine Überprüfung der entsprechenden Ausgangsdaten und der darauf basierenden Schlussfolgerungen erscheint geboten. Die vom Sachverständigenrat geforderte Umstellung auf eine befundbezogene Bewertung der kieferorthopädischen Behandlungsbedürftigkeit wurde vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen bereits umgesetzt.
Weitere epidemiologische Untersuchungsergebnisse zur kieferorthopädischen Behandlungsbedürftigkeit und zur Bedeutung einer kieferorthopädischen Therapie für die Prävention von Erkrankungen der Zähne und des Parodontiums werden nach Fertigstellung vorgelegt (s. Stellungnahme von Frau Prof. Hensel).
Der Vorstand der DGKFO bietet auch an, sich im Rahmen der Zuständigkeit und der Möglichkeiten einer Wissenschaftlichen Gesellschaft an der Diskussion und der Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Neugestaltung des kieferorthopädischen Teils des zahnärztlichen Leistungskataloges - auch im Hinblick auf die durchgeführten Zeitmessstudien - zu beteiligen.
Prof. Dr. Peter Schopf
Vorsitzender der DGKFO